Erwerbe im Zuge der Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§  2032 Abs.  1 BGB). Der Nachlass bildet ein vom Privatvermögen der einzelnen Miterben getrenntes dinglich gebundenes Sondervermögen. Jeder Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§  2033 Abs.  1 BGB). Eine Verfügung über einen (konkreten) Nachlassgegenstand ist dagegen nur durch alle Erben gemeinschaftlich möglich (§  2040 Abs.  1 BGB). Maßgebend ist, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandgemeinschaft handelt. Dabei werden die Miterben nicht Gesellschafter, sondern (gesamthänderische) Gemeinschafter der Erbengemeinschaft mit unveränderlich festliegenden Anteilen. Das Gesamthandsverhältnis der Miterben ist also nicht durch persönliche Bindungen, sondern durch die Gesamthandsbindung des Vermögens bestimmt.

Durch das Entstehen kraft Gesetzes unterscheidet sich die Erbengemeinschaft aber grundsätzlich von den Personengesellschaften; denn diese sind im weitesten Sinne alle vertraglich begründeten Vereinigungen von Personen, die sich zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks verpflichtet und die dafür erforderliche Organisation gegeben haben. Ein solcher auf dem Willen der beteiligten Personen beruhender Zusammenschluss liegt im Falle der Erbengemeinschaft als einer Zufalls- und Zwangsgemeinschaft gerade nicht vor.