Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Archiv Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 07_15 

Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Autor: Ott

Einführung des §  8d KStG

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.20161)

wurde mit §  8d KStG eine Regelung eingeführt,2) die auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2015 erfolgen.3) Danach ist §  8c KStG nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach §  8d Abs.  1 Satz 5 KStG vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis i.S.v. §  8d Abs.  2 KStG stattgefunden hat.

Anwendungsbereich