Verlustabzug nach § 8c KStG

Archiv Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 07_15 

Verlustabzug nach § 8c KStG

Autor: Ott

Anteilserwerb und §  8c KStG

Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen ist §  8c KStG (sog. Mantelkauf-Regelung) zu beachten, die i.V.m. § 10a Satz 10 GewStG vorsieht, dass körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb ganz oder teilweise untergehen. Im Einzelnen gilt nach §  8c Abs.  1 Satz 1 KStG :

Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen übertragen, oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, sind insoweit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste nicht mehr vollständig abziehbar.

Erwerbergruppe