Archiv Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 07_15 |
Verlustabzug nach § 8c KStG |
Autor: Ott |
Beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen ist § 8c KStG (sog. Mantelkauf-Regelung) zu beachten, die i.V.m. §
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen übertragen, oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, sind insoweit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste nicht mehr vollständig abziehbar.
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