Steuerbefreiung für Sanierungserträge nach § 3a EStG

Archiv Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 07_15 

Steuerbefreiung für Sanierungserträge nach § 3a EStG

Autor: Ott

BFH-Rechtsprechung zum Sanierungserlass vom 27.03.2003

Erfolgt zum Zwecke der Sanierung ein Forderungsverzicht durch Fremdgläubiger, so führt dies beim Schuldner zu einem Ertrag (Sanierungsertrag bzw. Sanierungsgewinn), der mangels verdeckter Einlage grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Zur Verrechnung des Sanierungsgewinns stehen nicht immer ausreichende steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge zur Verfügung, z.B. wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben, wegen eines vorangegangenen Verlustausgleichs oder -rücktrags, wegen gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen oder wegen eines zwischenzeitlichen schädlichen Beteiligungserwerbs gem. §  8c KStG. Denkbar ist auch, dass eine sofortige Verrechnung des Sanierungsgewinns mit steuerlichen Verlustvorträgen durch die Mindestbesteuerung nach §  10d Abs.  2 EStG verhindert wird. Da eine Besteuerung die Sanierung gefährden kann, besteht ein Bedürfnis, Sanierungsgewinne von der Besteuerung auszunehmen. Der Fiskus verhält sich dann nicht anders als die übrigen verzichtenden Gläubiger.