Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer |
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer |
Autor: Löbe |
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). § 10 ErbStG selbst ist zweigeteilt: Während § 10 Abs. 1 –4 und 10 ErbStG den aus dem steuerpflichtigen Vorgang erwachsenden Vermögensvorteil erfasst, regelt § 10 Abs. 5 –9 ErbStG, welche Vermögensminderungen gegen den Erwerb zum Abzug gebracht werden können. Aus § 10 ErbStG folgt der Grundsatz, dass nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.1) R E 10.1 Abs. 1 und 2 ErbStR 2019 kann ein Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der festzusetzenden Erbschaftsteuer entnommen werden.
Der steuerpflichtige Erwerb ist auf volle 100 € nach unten abzurunden und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Eurobeträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Eurobeträge auf- bzw. abzurunden.
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