Inhalt des Erbvertrags

Autor: Schuller

Vertragsmäßige Verfügungen

Vertragsinhalt

Durch Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden (§  1941 Abs.  1 BGB), und zwar sowohl zugunsten eines am Vertrag Beteiligten als auch zugunsten eines Dritten (§  1941 Abs.  2 BGB). Die für den Erbvertrag kennzeichnenden Verfügungen von Todes wegen, in denen dies mit bindender Wirkung geschieht, werden in §  2278 Abs.  1 BGB als vertragsmäßige Verfügungen bezeichnet. §  2278 Abs.  1 BGB stellt klar, dass jeder Vertragsschließende (dies können auch mehr als zwei sein) als Erblasser vertragsmäßig verfügen kann. Die Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach dem Überlebenden kann in einem Erbvertrag nicht vertragsmäßig erfolgen (OLG Düsseldorf, FGPrax 1995, 65 = FamRZ 1995, 123 = MDR 1994, 1016 = ZEV 1994, 302). Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Andernfalls kann es sich nur um ein Testament oder mehrere zusammengefasste Testamente handeln, worauf die Vorschriften über den Erbvertrag nicht anwendbar sind.

Mögliche vertragsmäßige Verfügungen