Autor: Schuller |
Der Erblasser kann unter Lebenden frei verfügen (§ 2286 BGB). Dies schließt das Recht ein, auch solche Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorzunehmen, die erst nach dem Tod des Erblassers vollzogen werden, beispielsweise Zuwendungen zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) oder die Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln.
Der vertragsmäßig Bedachte ist vor Benachteiligung durch Rechtsgeschäfte des Erblassers unter Lebenden im Wesentlichen nur durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Eine Verfügung unter Lebenden muss der Vertragserbe auch dann gegen sich gelten lassen, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an dem Rechtsgeschäft besteht (Palandt/Weidlich, § 2287 BGB Rdnr. 7). Dieses kann auch dann vorliegen, wenn der Leistungsempfänger Leistungen erbringt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZR 72/11). In Einzelfällen können Verfügungen des Erblassers unter Lebenden nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (z.B. Art.
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