Bindungswirkung

Autor: Schuller

Bindung von Todes wegen

Die Bindung des vertragsmäßig verfügenden Erblassers - Folge der Vertragsnatur des Erbvertrags - wird in ihrem Umfang durch §  2289 BGB bestimmt. Soweit frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden, werden sie aufgehoben (§  2289 Abs.  1 Satz 1 BGB); soweit spätere dies tun würden, sind sie unwirksam (§  2289 Abs.  1 Satz 2 BGB).

Vorliegen einer Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung des Bedachten liegt dann vor, wenn die anderweitige Verfügung die vertragsgemäße Verfügung gegenstandslos machen, mindern, belasten oder beschränken würde. Abzustellen ist dabei nicht auf eine bloß wirtschaftliche, sondern allein auf eine rechtliche Beeinträchtigung. So ist z.B. die Einsetzung eines Schiedsgerichts eine beeinträchtigende Verfügung (OLG Hamm, NJW-RR 1991, 455).

Aufrechterhaltung früherer beeinträchtigender Verfügungen

Frühere den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigende letztwillige Verfügungen des Erblassers können im Erbvertrag aufrechterhalten werden und bleiben dann in Kraft. Auch eine konkludente Aufrechterhaltung ist möglich, setzt aber mindestens voraus, dass der Bedachte die früheren Verfügungen gekannt hat. Diese Kenntnis und der Aufrechterhaltungswille sind von demjenigen, der sich auf die Weitergeltung der früheren Verfügungen berufen will, zu beweisen.