Abschluss und Verwahrung

Autor: Schuller

Persönlicher Abschluss

Formelle Höchstpersönlichkeit

Entsprechend der Regelung des §  2064 BGB für Testamente bestimmt §  2274 BGB, dass der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich errichten kann, Stellvertretung also ausgeschlossen ist. Erblasser ist nur derjenige, der im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft. Ein anderer Vertragsschließender, der die Erklärungen des Erblassers lediglich entgegennimmt, ggf. auch zusätzliche Verpflichtungen unter Lebenden übernimmt oder einen Erbverzicht erklärt, kann nach den Regelungen der §§  164  ff. BGB vertreten werden. Ein Erbvertrag, den ein Dritter als Vertreter des Erblassers abgeschlossen hat, ist nichtig. Für einseitige Verfügungen gilt nicht §  2274 BGB, sondern §  2064 BGB (vgl. §  2299 Abs.  2 Satz 1 BGB).

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit des Erblassers

Für jeden Vertragsteil, der im Erbvertrag als Erblasser auftritt, ist grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich (§  2275 Abs.  1 BGB). Von den Ausnahmen der Absätze 2 und 3 abgesehen, ist ein Erbvertrag, den ein geschäftsunfähiger (§  104 BGB) oder ein beschränkt geschäftsfähiger (§  106 BGB) Erblasser abschließt, nichtig.