Lösung aus der Bindungswirkung

Autor: Schuller

Verfügungen unter Lebenden

Der Erblasser kann unter Lebenden frei verfügen (§  2286 BGB). Dies schließt das Recht ein, auch solche Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorzunehmen, die erst nach dem Tod des Erblassers vollzogen werden, beispielsweise Zuwendungen zugunsten Dritter auf den Todesfall (§  331 BGB) oder die Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln.

Schutz des Bedachten

Der vertragsmäßig Bedachte ist vor Benachteiligung durch Rechtsgeschäfte des Erblassers unter Lebenden im Wesentlichen nur durch die §§  2287, 2288 BGB geschützt. Eine Verfügung unter Lebenden muss der Vertragserbe auch dann gegen sich gelten lassen, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an dem Rechtsgeschäft besteht (Palandt/Weidlich, §  2287 BGB Rdnr. 7). Dieses kann auch dann vorliegen, wenn der Leistungsempfänger Leistungen erbringt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZR 72/11). In Einzelfällen können Verfügungen des Erblassers unter Lebenden nach §  138 Abs.  1 BGB wegen Sittenwidrigkeit oder nach §  134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (z.B. Art. 8 BayPfleWoqG oder vergleichbare Landesgesetze, die Verfügungen zugunsten von Heimbediensteten verbieten, vormals § 7 HeimG) nichtig sein.

Aufhebung des Erbvertrags

Aufhebungsvertrag, Aufhebungstestament, gemeinschaftliches Aufhebungstestament

Aufhebungsvertrag