Autor: Klose |
Während nichteheliche Kinder nach ihrer Mutter schon immer erbberechtigt waren,1) haben sich Gesetzgeber und Gerichte mit der von Art. 6 Abs. 5 GG geforderten2) Anerkennung eines Erbrechts aller nichtehelichen Kinder nach ihrem rechtlichen Vater erstaunlicherweise lange schwergetan.3) Ein nicht mit der Mutter des Kindes verheirateter Mann wird Vater im Rechtssinn, wenn er die Vaterschaft anerkennt (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr. 3 BGB).
Erst durch das am 15.04.2011 beschlossene Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder4) wurde die bisher bestehende Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder rückwirkend zum 29.05.2009 beseitigt.
Das Gesetz ist eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (
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