Autor: Klose |
Für die gesetzliche Erbfolge sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser entscheidend. Sie wird deshalb auch als Familienerbfolge bezeichnet.1) Das gesetzliche Erbrecht ist als Verwandtenerbrecht ausgestaltet. Nur in zwei Fällen kann auch ein Nichtverwandter gesetzlich erbberechtigt sein. Dies sind der Ehegatte (nachfolgend Teil Das Erbrecht des Ehegatten) und der Staat (nachfolgend Teil Das Erbrecht des Lebenspartners).
1) | Staudinger/Otte, BGB, Neubearb. 2008, Einl. zu §§ 1922 ff. Rdnr. 50 ff. |
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|