Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/1.9 Begünstigung für Unternehmensvermögen 4/1.9.8 Beispielfälle zu den Verschonungsmaßnahmen gemäß § 13a ErbStG |
Personengesellschaft – Verschonungsmaßnahmen |
Autor: Wenhardt |
Wird ein Mitunternehmeranteil schenkweise auf den Erwerber übertragen, dann werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, mehrere Verschonungsmaßnahmen gewährt. Dies wird an einem Beispiel näher erläutert:
BeispielDer Großvater S schenkt seiner Lieblingsenkelin EN seinen Kommanditanteil (begünstigtes Vermögen 9.300.000 €). Verwaltungsvermögen soll nicht vorhanden sein. Die Voraussetzungen für den Vorab-Abschlag sollen nicht gegeben sein. |
a) Regelverschonung
Stellt die Enkelin EN keinen Antrag, dann kommt die sogenannte Regelverschonung zur Anwendung. Dies sind ein 85%iger Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag beträgt hier aber 0 €, da das begünstigte Vermögen zu hoch ist. Ein Abzugsbetrag käme nur bis zu einem begünstigten Vermögen i.H.v. 2.999.999 € in Betracht.
Das ansetzende Betriebsvermögen ermittelt sich damit wie folgt:
begünstigtes Vermögen des Mitunternehmeranteils | 9.300.000 € |
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 9.300.000 €) | – 7.905.000 € |
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