Regelungen des § 34 EStG

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.2 Regelungen des § 34 EStG 

Regelungen des §  34 EStG

Autor: Löbe

§  34 EStG ist eine Tarifvorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen:

§  34 Abs.  1 Satz 1 EStG bestimmt als Billigkeitsregelung eine Ermäßigung des Einkommensteuertarifs (sog. Fünftelungsregelung), wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte nach §  34 Abs.  2 EStG enthalten sind. Dies dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung der zusammengeballt zugeflossenen Einkünfte sowie der in einem Veranlagungszeitraum aufgedeckten stillen Reserven ergeben. In §  34 Abs.  1 Satz 2 und 3 EStG ist geregelt, wie diese Tarifermäßigung zu ermitteln ist (Berechnungsmethode): Im Grundsatz erfolgt eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre.

§  34 Abs.  2 EStG zählt abschließend den Kreis der außerordentlichen Einkünfte auf (Enumerationsprinzip).