Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.2 Regelungen des § 34 EStG |
Regelungen des § 34 EStG |
Autor: Löbe |
§ 34 EStG ist eine Tarifvorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen:
§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt als Billigkeitsregelung eine Ermäßigung des Einkommensteuertarifs (sog. Fünftelungsregelung), wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG enthalten sind. Dies dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung der zusammengeballt zugeflossenen Einkünfte sowie der in einem Veranlagungszeitraum aufgedeckten stillen Reserven ergeben. In § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist geregelt, wie diese Tarifermäßigung zu ermitteln ist (Berechnungsmethode): Im Grundsatz erfolgt eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. |
§ 34 Abs. 2 EStG zählt abschließend den Kreis der außerordentlichen Einkünfte auf (Enumerationsprinzip). |
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