Steuerbare Leistung

Autor: Löbe

Die erbrechtliche Nachfolge geschieht zivilrechtlich als

a)

Erbfall (dazu Teil  "Unternehmen im Erbfall"),

b)

Erbauseinandersetzung (dazu Teil  "Auseinandersetzung der unternehmerisch tätigen Erbengemeinschaft") oder

c)

vorweggenommene Erbfolge (dazu Teil  "Vorweggenommene Erbfolge").

Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben sich nur dann, wenn Unternehmensvermögen vererbt oder übertragen wird.

Zu a):

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§  1922 Abs.  1 BGB); der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag).

Zu b):

Die Erbauseinandersetzung ist eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben; dieser wird aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags Eigentümer von einzelnen Gegenständen des Nachlasses oder des gesamten Nachlasses.

Zu c):

Bei der vorweggenommenen Erbfolge besteht ebenfalls eine vertragliche Regelung zur Übertragung von Eigentum vom künftigen Erblasser auf einen oder mehrere künftige Erben; diese treten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eine Einzelrechtsnachfolge an.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer können in diesem Zusammenhang

steuerbare Leistungen gem. §  1 Abs.  1 Nr. 1 Satz 1 UStG,

eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. §  1 Abs.  1a UStG oder

umsatzsteuerlich irrelevante Vorgänge

vorliegen.