Freibeträge und Steuersatz

Autor: Löbe

Da der Freibetrag nach §  16 Abs.  4 EStG ab 1996 nur noch einmal im Leben Anwendung findet, wird im Folgenden die Entwicklung des Freibetrags dargestellt. Daneben wird die Entwicklung des anzuwendenden ermäßigten Steuersatzes nach §  34 EStG aufgezeigt (zu Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Berechnungsbeispielen siehe Teil  und Teil ).

Freibeträge vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1998

Rechtsgrundlage

Freibetrag

Obergrenze

Steuersatz

§  16 Abs.  4 Satz 1 EStG

 

 

 

Voraussetzungen:

 

 

 

a) 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig i.S.d. Sozialrechts

pro Person nur einmal: 60.000 DM

300.000 DM

ermäßigter ("halber") Steuersatz nach §  34 EStG a.F.

b) Antrag

 

 

 

§§  14, 18 Abs.  3 EStG

 

 

 

Voraussetzungen entsprechend §  16 Abs.  4 Satz 1 EStG

 

 

ermäßigter ("halber") Steuersatz nach §  34 EStG a.F.

Freibeträge vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2000

Rechtsgrundlage

Freibetrag

Obergrenze

Steuersatz

§  16 Abs.  4 Satz 1 EStG

 

 

 

Voraussetzungen:

 

 

 

a) 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig i.S.d. Sozialrechts

pro Person nur einmal: 60.000 DM

300.000 DM

ermäßigter ("Fünftelregelung") Steuersatz nach §  34 EStG a.F.

b) Antrag

 

 

 

§§  14, 18 Abs.  3 EStG

 

 

 

Voraussetzungen entsprechend §  16 Abs.  4 Satz 1 EStG

 

 

ermäßigter ("Fünftelregelung") Steuersatz nach §  34 EStG a.F.