Stundung der Erbschaftsteuer

Autor: Wenhardt

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Erbschaftsteuergesetz die Stundung der Erbschaftsteuer zu.

Stundung von Betriebsvermögen

Für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer - auf Antrag - bis zu zehn Jahre gestundet. Voraussetzung ist jedoch, dass dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (§  28 Abs.  1 ErbStG). Dies ist regelmäßig immer dann der Fall, wenn der Erwerber kein weiteres Vermögen erwirbt und auch kein eigenes Vermögen besitzt. Für den Erwerber besteht ein Rechtsanspruch (R E 28 Abs. 1 ErbStR 2011).

Beispiel 1

Der vermögenslose Sohn S erhält im Januar 2012 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen im Wege des Vermächtnisses. Der Steuerwert des Einzelunternehmens beläuft sich auf 8.450.000 Euro. Das Verwaltungsvermögen beträgt 70 %.

Lösung

Die Begünstigung des §  13a ErbStG scheidet aus, da das Verwaltungsvermögen höher als 50 % ist (§  13b Abs.  2 ErbStG und R E 13b.8 ErbStR 2011). Die Erbschaftsteuer errechnet sich für S wie folgt:

Vermächtnis (Ansatz mit dem Steuerwert)

8.450.000 Euro

abzgl. persönlicher Freibetrag

-  400.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb

8.050.000 Euro