Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Wiederkehrende Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge 

Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Autor: Löbe

Damit das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zur Anwendung kommen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend dargestellt werden.

Vermögensübergabe

Zunächst muss eine „Vermögensübergabe“ im steuerlichen Sinne vorliegen. Nach Auffassung von Rechtsprechung1)

und Finanzverwaltung (Rdnr. 3) wird die Vermögensübergabe definiert als eine Vermögensübertragung „kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge“, bei der sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung2) ist eine Vermögensübergabe jedoch auch unter Fremden nicht ausgeschlossen.