Rechtseinordnung

Autor: Löbe

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient (§  18 Abs.  3 Satz 1 EStG). §  18 Abs.  3 Satz 2 EStG erklärt § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs.  1 Satz 2 sowie Abs. 2-4 EStG als entsprechend anwendbar. Die Grundsätze bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs (vgl. zu Teil  und zu Teil ) können daher auf Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übertragen werden.

§  16 EStG grundsätzlich deklaratorisch

§  16 EStG (auch §  18 Abs.  3 EStG) ist nur deklaratorisch, da Veräußerungsgewinne im Betriebsvermögen generell bereits nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (Betriebsvermögensvergleich nach §  4 Abs.  1 EStG oder Einnahmenüberschussrechnung nach §  4 Abs.  3 EStG) zu versteuern sind. Die Vorschrift soll lediglich die Besteuerung der stillen Reserven im Rahmen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe sicherstellen.1)

§  16 EStG für Freibetrag und Tarifermäßigung konstitutiv