Verwandtschaft

Autor: Klose

Die Verwandtschaft wird nach dem Familienrecht beurteilt. Danach sind Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt oder wenn beide von derselben dritten Person abstammen (vgl. §  1589 BGB). Die Abstammung voneinander ist die Verwandtschaft in gerader Linie (z.B. Vater, Tochter, Enkel etc.), und die Abstammung von derselben dritten Person ist die Verwandtschaft in der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Vetter, Onkel etc.).

Gemäß §  1589 Abs.  1 Satz 2 BGB bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Neben der Verwandtschaft besteht nach §  1590 BGB die Schwägerschaft. So sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert.

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben, seine Stieftochter S, die seine vorverstorbene Frau mit in die Ehe gebracht und die ihn bis zum Tode gepflegt hat, sowie seinen Vetter V.

Lösung

V ist der Alleinerbe. Er stammt im vierten Grad in der Seitenlinie von E ab. Die vermittelnden Geburten sind über den gemeinschaftlichen Elternteil, der nicht mitgezählt wird, die Geburten der Geschwister und deren Kinder. S ist hingegen mit E nur verschwägert, nicht aber verwandt und damit nicht erbberechtigt.

Maßgeblich ist die rechtliche Verwandtschaft. Diese muss mit der blutsmäßigen Verwandtschaft nicht identisch sein.

Abstammung von der Mutter