Voraussetzungen für die Begünstigung (§ 13a ErbStG)

Autor: Wahler

Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag

Grundsätzlich wird für das begünstigte Unternehmensvermögen ein Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % gewährt, der auf Antrag auch 100 % betragen kann (Optionsverschonung), dann aber an weitere bzw. strengere Voraussetzungen gebunden ist. Darüber hinaus sieht das Gesetz in §  13a Abs.  2 ErbStG einen weiteren steuervergünstigenden Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 Euro vor, der mit zunehmendem Unternehmensvermögen absinkt.

Die Gewährung des Verschonungsabschlags für begünstigtes Unternehmensvermögen (zur Definition und Ermittlung siehe Teil  Abgrenzung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen (Verwaltungsvermögen)) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst einmal müssen die vorhandenen Arbeitsplätze weitestgehend erhalten bleiben. Als Kontrollinstrument dient hierfür die Lohnsummenregelung. Weiterhin darf der Erwerber das erhaltene Unternehmensvermögen nicht schädlich verwenden (Behalteregelungen).

Gerade die Lohnsummenregelung wurde mit Wirkung zum 01.07.2016 geändert, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden.

Lohnsummenregelung (§  13a Abs.  3 ErbStG)