Reinvestitionsklausel bei Erwerb von Todes wegen (§ 13b Abs. 5 ErbStG)

Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/1.9 Begünstigung für Unternehmensvermögen 

Reinvestitionsklausel bei Erwerb von Todes wegen (§  13b Abs.  5 ErbStG)

Autor: Wahler

Voraussetzungen

Mit Einführung der Rechtslage ab dem 01.07.2016 wurde eine weitere Reinvestitionsklausel in das Gesetz eingefügt, für deren Anwendung der Gesetzgeber allerdings sehr „hohe Hürden“ geschaffen hat. Zunächst einmal ist die Reinvestitionsklausel ausschließlich auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden. Bei Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge scheidet die Anwendung von vornherein aus. Ziel der Reinvestitionsklausel ist es, ein zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorhandenes Verwaltungsvermögen i.S.d. §  13b Abs.  4 ErbStG rückwirkend als begünstigtes Vermögen einzuordnen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Investitionstatbestand, InvestitionsfristDer Erwerber muss Vermögensgegenstände anschaffen oder herstellen. Daher ist die Verwendung des Verwaltungsvermögens für allgemein betriebliche Zwecke oder die Einlage von Finanzmitteln in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht begünstigt.1)

Die Investition muss innerhalb eines zweijährigen Zeitraums erfolgen. Die Frist ist hier taggenau zu ermitteln und beginnt mit Ablauf des Tages der Entstehung der Steuer und endet zwei Jahre später.2)