Abgrenzung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen (Verwaltungsvermögen)

Autor: Wahler

Begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen (§  13b Abs.  1 ErbStG)

Das in §  13b Abs.  1 Nr. 1-3 ErbStG festgelegte begünstigungsfähige Vermögen hat sich gegenüber der Rechtslage vor dem 01.07.2016 nicht geändert. Es bleibt bei der Einteilung in die bisher bekannten klassischen Kategorien land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§  13b Abs.  1 Nr. 1 ErbStG), Betriebe und Mitunternehmeranteile einschließlich des freiberuflichen Vermögens (§  13b Abs.  1 Nr. 2 ErbStG) und qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften einschließlich deren Herstellung durch eine Poolvereinbarung (§  13b Abs.  1 Nr. 3 ErbStG).1)

Das begünstigungsfähige Vermögen muss diese Eigenschaft sowohl beim Zuwendenden als auch beim Zuwendungsempfänger innehaben, d.h., der Begünstigungstatbestand muss durchgängig sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger erfüllt werden.2) Daraus folgt, dass die mittelbare Zuwendung von begünstigungsfähigem Vermögen nicht ausreicht, um die Begünstigung nach §  13a und 13b ErbStG zu erhalten. Hierunter fällt z.B. auch die Fallgestaltung, Geldmittel zum Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen hinzugeben. Diese Gestaltung ist nicht begünstigt.3)