Autor: Wahler |
Die Begünstigung der Übertragung von Unternehmensvermögen ist in den §§ 13a-13c ErbStG geregelt. Für die Frage, wie die einzelnen Werte - und damit die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung - des Unternehmensvermögens zu ermitteln sind, ist auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes zurückzugreifen.
§ 13a ErbStG definiert die Voraussetzungen für die Begünstigung sowie die Rechtsfolgen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich nicht eingehalten werden, z.B. durch eine schädliche Verwendung des übertragenen Unternehmensvermögens. § 13b ErbStG definiert das begünstigte (und damit das verschonungswürdige) und das nicht begünstigte Vermögen (Verwaltungsvermögen).
Der mit Wirkung zum 01.07.2016 eingeführte § 13c ErbStG schränkt die Verschonung für Großerwerbe ein.
Mit dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" ist die Erbschaftsteuerreform 2016 jetzt endlich verabschiedet und mit Wirkung zum 01.07.2016 anzuwenden.1)
Im Kern lassen sich vier Änderungsschwerpunkte herausarbeiten2):
Das begünstigte Vermögen wird in § 13b ErbStG neu definiert. |
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