Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/1.9 Begünstigung für Unternehmensvermögen |
Weitere Erleichterungen |
Autor: Wahler |
Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde § 28 Abs. 1 ErbStG vollständig neu gefasst. Das Gesetz lässt nunmehr eine siebenjährige Stundung der Erbschaftsteuer zu, die auf den Erwerb von begünstigtem Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt. Dies gilt jedoch nur beim Erwerb von Todes wegen.
Der neu eingeführte § 13a Abs. 9 ErbStG sieht eine Erleichterung für Familienunternehmen vor und knüpft die Gewährung daran, dass im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung besondere Regelungen enthalten sind. Die folgenden drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden:1)
Die Entnahmen bzw. Ausschüttungen werden auf 37,5 % des um die auf die Gewinnanteile entfallenden Ertragsteuern gekürzten steuerlichen Gewinns beschränkt. Quellensteuer auf Ausschüttungen sollen nicht unter diese Regelung fallen. |
Die Übertragungsmöglichkeit von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder der Beteiligung an einer Personengesellschaft werden auf Mitgesellschafter, Angehörige i.S.d. § 15 AO oder auf eine Familienstiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG beschränkt. |
Scheidet ein Gesellschafter aus, muss die Abfindung unter dem gemeinen Wert des Anteils bzw. der Beteiligung vorgesehen sein. |
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