Wertermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG)

Archiv Steuergestaltung im Erbfall 4/1.9 Begünstigung für Unternehmensvermögen 

Wertermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens (§  13b Abs.  2 ErbStG)

Autor: Wahler

Der neue §  13b Abs.  2 ErbStG ist hinsichtlich der Berechnung des begünstigten Vermögens Kernstück der Reform. Der Gesetzgeber setzt hier die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 17.12.2014 um.1)

Die bisherige Prüfung, ob das begünstigungsfähige Vermögen zu 50 % bei Regelverschonung bzw. zu 10 % bei Optionsverschonung aus Verwaltungsvermögen besteht, ist ab dem 01.07.2016 hinfällig. Das Verwaltungsvermögen wird nunmehr insgesamt aus der Verschonung ausgeschieden. Nachdem unter Anwendung von Absatz 3–9 festgelegt worden ist, welche Vermögensgegenstände des begünstigungsfähigen Vermögens als Verwaltungsvermögen einzuordnen sind, ist im nächsten Schritt das (tatsächlich) begünstigte Vermögen nach den folgenden Formeln zu ermitteln:2)

 

gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. §  13b Abs.  6 ErbStG

=

begünstigtes Vermögen

Beispiel