Wesen des Erbvertrags

Autor: Schuller

Grundsatz

Der Erbvertrag (§§  1941, 2274 -2302 BGB) ist ein zweiseitiges, mindestens aus zwei empfangsbedürftigen Willenserklärungen bestehendes Rechtsgeschäft, das es zumindest einem Erblasser ermöglicht, zugunsten des anderen Vertragsschließenden oder eines - am Vertragsschluss unbeteiligten - Dritten (vgl. §  1941 Abs.  2 BGB) erbrechtlich bindende Anordnungen zu treffen.

Vertragsbeteiligte

Einseitig ist der Erbvertrag dann, wenn nur ein Vertragspartner (Erblasser) vertragsmäßige Verfügungen (§  2278 BGB) trifft. Der andere Vertragspartner kann sich dabei auf die Annahme der Erklärung beschränken, sich zu einer Leistung unter Lebenden verpflichten oder selbst einseitig letztwillig verfügen vertragsmäßig (bindend) verfügen (§  2298 Abs.  1 BGB).

Der Erbvertrag ist die einzige Rechtsform, in der (auch) nicht miteinander verheiratete bzw. nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Partner gemeinsam und mit bindender Wirkung von Todes wegen verfügen können. Der Abschluss eines Erbvertrags empfiehlt sich in diesen Fällen vor allem dann, wenn gemeinsam Vermögen gebildet wird, z.B. in der Form von Grundvermögen oder durch Aufbau eines Erwerbsgeschäfts, ohne dass klare Regelungen über Verwaltung und Aufteilung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden, etwa durch Gesellschaftsvertrag.

Hinweis