Berichtigungspflicht nach § 153 AO

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/25 Steuerliche Pflichten nach einem Erbfall und Steuerhinterziehung des Erblassers 

Berichtigungspflicht nach § 153 AO

Autor: Löbe

Die Berichtigung von Steuererklärungen nach §  153 AO unterscheidet sich von den Selbstanzeigen durch ihre subjektive Komponente. Eine Selbstanzeige gem. §§  371, 378 Abs.  3 AO erfordert grundsätzlich ein schuldhaftes Verhalten; der Steuerpflichtige muss bei Abgabe der Erklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben. Bei der Änderung der Angaben nach §  153 AO darf der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Erklärung nicht schuldhaft gehandelt haben. Liegt eine der erwähnten Schuldformen vor, würde er sich durch eine Korrektur selbst belasten; hierzu ist er aber nicht verpflichtet, da dies rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde.

§  153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Berichtigung seiner Erklärung, wenn dieser nachträglich feststellt, dass diese unrichtig oder unvollständig ist. Zum Zeitpunkt der Abgabe ging der Steuerpflichtige mithin davon aus, dass die Erklärung vollständig und richtig ist. §  153 AO stellt zwei Anforderungen an den Steuerpflichtigen:

1.

Er muss den Sachverhalt zum einen der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, und

2.

zum anderen muss er (= der Steuerpflichtige) auch die erforderliche Richtigstellung vornehmen.