Erbschaftsteuer

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/25 Steuerliche Pflichten nach einem Erbfall und Steuerhinterziehung des Erblassers 

Erbschaftsteuer

Autor: Löbe

Als Erwerb von Todes wegen unterliegt jeder Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Im Erbschaftsteuerrecht ist die Mitwirkungs- und Erklärungspflicht zweistufig aufgebaut. Das ErbStG statuiert in den §§  30, 33 und  34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§  1  ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- (bzw. schenkung-)steuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen sie im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung (§  31 ErbStG) aufzufordern haben.

Anzeige beim Finanzamt

Nach §  30 Abs.  1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

„Erwerber“ i.S.d. §  30 Abs.  1 ErbStG

„Erwerber“ ist jeder, der nach §  20 ErbStG als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeigepflicht gilt für inländische und ausländische Erwerber gleichermaßen. Anzeigepflichtig sind ggf. auch die in §§  34, 35 AO aufgeführten Personen (z.B. gesetzliche Vertreter; Verfügungsberechtigte); für Betreute sind die Betreuer anzeigepflichtig.1)