Nachzahlung der Steuern

Archiv Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/25 Steuerliche Pflichten nach einem Erbfall und Steuerhinterziehung des Erblassers 

Nachzahlung der Steuern

Autor: Löbe

Obwohl dem Erben eine etwaige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung des Erblassers strafrechtlich nicht angelastet werden kann, sind etwaige Steuernachforderungen dennoch vom Erben zu begleichen. Wird vom Finanzamt eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung des Erblassers festgestellt, kann es somit zu empfindlichen Steuernachzahlungen für sämtliche Steuern der noch nicht festsetzungsverjährten Jahre kommen. Diese Steuernachzahlungen betreffen insbesondere die Einkommensteuer. Daneben kommt es zu einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Einkommen- und Vermögensteuer nach §  235 AO für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre. Diese Hinterziehungszinsen betragen für jeden Monat 0,5 % der auf volle 50 € nach unten abgerundeten Steuer (§  238 AO).

In der Summe können sich die verkürzten Steuern einschließlich der Hinterziehungszinsen auf beachtliche Beträge summieren, die in bestimmten Fällen dazu führen, dass die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen nahezu die Hälfte des Nachlasses aufzehren.