Gegenstand der Veräußerung

Archiv Freiberufler 8/2 Veräußerung einer Freiberuflerpraxis 

Gegenstand der Veräußerung

Autor: Löbe

Der Anwendungsbereich des §  18 Abs.  3 EStG umfasst folgende Arten von Vermögen, das der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit dient:

Betriebsvermögen im Ganzen, das der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dient, z.B. Vermögen einer Einzelpraxis oder Sozietät (sowohl alle materiellen Wirtschaftsgüter wie Praxiseinrichtung, Gebäude, Hilfsmittel als auch die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandanten- oder Kundenstamm bzw. Praxiswert),

selbständige Teile des Betriebsvermögens (räumlich und sachlich ausgegliederter Teilbetrieb),

Anteil am Betriebsvermögen (Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft),

100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (nach §  18 Abs.  3, §  16 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Teilbetrieb).

Terminologischer Unterschied zu §  16 EStG