Gesellschaftsvertrag einer GmbH bei mehreren Beteiligten mit Bareinlage

Archiv Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten 

Gesellschaftsvertrag einer GmbH bei mehreren Beteiligten mit Bareinlage

Autor: Scholz

Zivilrecht – Erläuterungen

Bei der Wahl zwischen unterschiedlichen Unternehmensrechtsformen spielen die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsform eine entscheidende Rolle.

Die Gründung einer GmbH hat verschiedene Vorzüge:

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie kann sowohl von mehreren Personen als auch nur von einer Person errichtet werden. Auch der Zusammenschluss von „Freiberuflern“ wie Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Zahnärzten in der Rechtsform der GmbH ist zulässig (§§  3, 49 StBerG, §  59c BRAO, § 1 ZHG). Die GmbH kann jeden rechtlich erlaubten Zweck verfolgen.

Die GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Ein bedeutender Vorteil liegt darin, dass für Verbindlichkeiten der eingetragenen GmbH den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Haben die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung erfüllt, können sie für Schulden der GmbH nicht verantwortlich gemacht werden.

Nach außen handelt die GmbH durch ihren Geschäftsführer, der aber nicht gleichzeitig Gesellschafter zu sein braucht (Fremdorganschaft). Die Gesellschafterversammlung hat gegenüber den Geschäftsführern ein umfassendes Weisungsrecht, zudem stehen den Gesellschaftern ausführliche Informationsrechte zu.