Fehlgeschlagene vorweggenommene Erbfolge

Autor: Ott

Da die typische Betriebsaufspaltung eine sachliche oder personelle Verflechtung voraussetzt, wird sie beendet, wenn mindestens eines der beiden Tatbestandsmerkmale wegfällt. Es kommt zu einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen mit der Folge, dass sämtliche stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden, sofern nicht eine Betriebsunterbrechung oder eine Betriebsverpachtung im Ganzen angenommen werden kann. Von der Auflösung der stillen Reserven sind auch regelmäßig die zum SBV des Besitzunternehmens gehörenden Anteile an der Betriebs-GmbH betroffen, die zu historischen Anschaffungskosten im Betriebsvermögen enthalten sind.

Beispiel

V, der Alleingesellschafter der X-GmbH (Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zum 31.12.2012: 1,5 Mio. Euro), vermietet dieser ein in seinem Alleineigentum stehendes Betriebsgebäude (wesentliche Betriebsgrundlage mit Buchwert zum 31.12.2012 von 150.000 Euro, Teilwert 500.000 Euro). Es besteht unstreitig eine Betriebsaufspaltung. Zum 01.01.2013 verschenkt V sämtliche Anteile an der X-GmbH an seinen Sohn S; das Betriebsgebäude hält er zurück und überlässt es weiterhin der X-GmbH.

Lösung