Ungewollte Beendigung der Betriebsaufspaltung

Autor: Ott

Verspätet entdeckte Betriebsaufspaltung

Die ungewollte Beendigung einer Betriebsaufspaltung belegt eindrucksvoll das BFH-Urteil vom 29.11.2012,1) dem das folgende Beispiel nachgebildet ist.

Beispiel

A und B waren zu je 50 % an einer Grundstücks-GbR sowie an einer GmbH beteiligt. Der zum Gesamthandsvermögen der Grundstücks-GbR gehörende Grundbesitz wurde zum Teil an die GmbH sowie teilweise an Dritte vermietet. Nachdem einer der Gesellschafter jeweils 12,5 % seines Anteils an der Grundstücks-GbR (insgesamt also 25 %) auf seine beiden volljährigen Kinder übertragen hatte und zugleich nach dem Gesellschaftsvertrag eine gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung der GbR vereinbart wurde, kam die Finanzverwaltung in einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, es liege eine Betriebsaufspaltung vor. Zuvor war in einer früheren Betriebsprüfung eine gegenteilige Auffassung vertreten worden.

Lösung

Durch die Annahme einer Betriebsaufspaltung wurde das gesamte Vermögen (auch die an Dritte vermieteten Grundstücke) der GbR gewerblich infiziert. Durch die Aufnahme der beiden Kinder als Nur-Besitzunternehmer wurde die Betriebsaufspaltung allerdings beendet, weil bei der GbR das sogenannte Einstimmigkeitsprinzip gilt und damit die Beherrschungsidentität entfällt. Infolgedessen kam es zu einer Betriebsaufgabe.