Behandlung auf der Gesellschaftsebene

Autoren: Müller/Ott

Bei der Kapitalgesellschaft stellt die Kapitalherabsetzung einen gesellschaftsrechtlichen und damit einkommensneutralen zweistufigen Vorgang dar (vgl. zu diesem zweistufigen Vorgang Dötsch/Pung, DB 2003, 1345/ 1351; Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 28 KStG n.F. Rdnr. 42). Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG wird in allen vorstehend aufgeführten Fällen der ordentlichen und vereinfachten Kapitalherabsetzung - ebenso wie im Falle der Liquidation - im ersten Schritt zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemindert. Soweit die Kapitalherabsetzung den vorhandenen Sonderausweis übersteigt, ist - ebenfalls im ersten Schritt - der übersteigende Betrag dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. Mit der Einschränkung "soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist" soll ein virtueller Zugang beim steuerlichen Einlagekonto verhindert werden, sofern das Nennkapital im Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung noch nicht voll geleistet ist (vgl. Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 28 KStG n.F. Rdnr. 47).

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung, bei der Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an die Anteilseigner sowie in Umwandlungsfällen treten außer der vorstehend erläuterten Umgliederung keine weiteren Wirkungen ein. In den genannten Fällen enden hier die Wirkungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG.