Behandlung beim Anteilseigner

Autoren: Müller/Ott

Auf der Ebene der Anteilseigner wird die Kapitalherabsetzung grundsätzlich von § 17 Abs. 4 EStG erfasst. Dies gilt allerdings nach § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG nur, soweit die Bezüge nicht vorrangig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. Es erfolgt demnach ebenfalls eine Aufspaltung

in eine Kapitalrückzahlung i.e.S., die wie eine Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG zu werten ist (eine Kapitalrückzahlung ohne wirksamen Herabsetzungsbeschluss stellt jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und fällt damit unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Vgl. BFH v. 29.06.1995 - VIII R 69/93, BStBl II 1995, 725; BFH v. 06.04.1976 - VIII R 72/70, BStBl II 1976, 341. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles Erforderliche zur Herbeiführung der handelsrechtlichen Wirksamkeit unternommen haben), und

in eine Auskehrung thesaurierter Gewinne, die wie eine Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln ist.