Autoren: Müller/Ott |
Auf der Ebene der Anteilseigner wird die Kapitalherabsetzung grundsätzlich von § 17 Abs. 4 EStG erfasst. Dies gilt allerdings nach § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG nur, soweit die Bezüge nicht vorrangig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. Es erfolgt demnach ebenfalls eine Aufspaltung
in eine Kapitalrückzahlung i.e.S., die wie eine Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG zu werten ist (eine Kapitalrückzahlung ohne wirksamen Herabsetzungsbeschluss stellt jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und fällt damit unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Vgl. BFH v. 29.06.1995 - VIII R 69/93, BStBl II 1995, 725; BFH v. 06.04.1976 - VIII R 72/70, BStBl II 1976, 341. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles Erforderliche zur Herbeiführung der handelsrechtlichen Wirksamkeit unternommen haben), und |
in eine Auskehrung thesaurierter Gewinne, die wie eine Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln ist. |
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|