Autor: Nagel |
Die tatsächliche Umsetzung eines Unternehmenskaufvertrags geht regelmäßig mit einer Reihe von Anzeige-, Mitteilungs- und Anmeldepflichten einher. Dies gilt speziell für Transaktionen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften. In diesem Fall sind insbesondere folgende Mitteilungspflichten einzuhalten:
Mitteilungspflichten nach dem Aktiengesetz, wenn Anteile an einer nicht börsennotierten AG erworben werden. Gemäß § 20 Abs. 1 AktG besteht zunächst eine Mitteilungspflicht gegenüber der Zielgesellschaft, wenn mehr als 25 % der Aktien einer AG mit Sitz im Inland erworben worden sind. Gemäß § 20 Abs. 4 AktG ist darüber hinaus der Erwerb einer Beteiligung von mehr als 50 % der Aktien oder Stimmrechte anzuzeigen. Entsprechende Mitteilungspflichten gelten gem. § 21 AktG auch für den Fall, (i) dass eine AG mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland (d.h. auch einer GmbH) erwirbt oder aber (ii) dass eine AG mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft beliebiger Rechtsform erwirbt. Werden die Mitteilungspflichten nach dem AktG nicht beachtet, so hat dies massive Konsequenzen: Der Erwerber ist in diesem Fall nicht dazu berechtigt, in der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung der Zielgesellschaft das Stimmrecht für die neu erworbenen Aktien bzw. Anteile auszuüben. |
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