Autor: Nagel |
Grundsätzlich kann ein Unternehmenskaufvertrag - wie jeder andere Vertrag über eine Sache oder eine Sachgesamtheit - formfrei geschlossen werden; insbesondere in folgenden Fällen sind jedoch Formvorschriften zu beachten:
Während das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR ebenso wenig formbedürftig ist wie das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Kommanditanteils, erfordern sowohl der Verkauf als auch die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG eine notarielle Beurkundung. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kann dabei durch Vollzug des Kaufvertrages (d.h. durch notariell beurkundete Abtretung des Geschäftsanteils) der Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts geheilt werden.
Beurkundungsbedürftig ist ferner ein Unternehmenskaufvertrag im Wege des Asset Deals, bei dem zu den verkauften Wirtschaftsgütern ein Grundstück gehört. Die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung ergibt sich in diesem Fall aus § 311b Abs. 1 BGB und erfasst nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks, sondern alle Verpflichtungen, die mit der Grundstücksveräußerung ein untrennbares einheitliches Geschäft bilden.1)
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