Insolvenzrechtliche Gestaltungsmaßnahmen

Autor: Mayer

Veräußerungshindernisse durch Insolvenz

Wahlrecht nach §  103 Abs.  2 InsO

Abschluss und Durchführung des Unternehmenskaufvertrags, aber auch die Fortsetzung des übernommenen Unternehmens durch den Käufer können in vielfacher Hinsicht behindert sein. Erhebliche Hindernisse insolvenzrechtlicher Art entstehen, wenn kurz nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet wird. Geschieht das noch vor dem dinglichen Rechtsübergang der verkauften Wirtschaftsgüter oder Anteile, kann die Rechtsnachfolge schon daran scheitern, dass der Insolvenzverwalter aufgrund seines Wahlrechts nach §  103 Abs.  2 InsO 1) die Erfüllung des Rechtsgeschäfts ablehnt.

Anfechtungsgründe gem. §§  129  ff. InsO

Erfolgt die Insolvenzeröffnung dagegen nach Vollzug der Unternehmensnachfolge, können Anfechtungsgründe gem. §§  129  ff. InsO bestehen. Das ist stets dann der Fall, wenn eine sogenannte Gläubigerbenachteiligung vorliegt, etwa bei einem zu niedrig bemessenen Kaufpreis oder auch, wenn der Käufer (mit Berücksichtigung im Nettokaufpreis) Verbindlichkeiten übernommen hat, die nicht bereits anderweitig durch Rechte auf abgesonderte Befriedigung etc. voll besichert waren.2)