Autor: Klose |
Als gewillkürte Erbfolge wird die Erbfolge bezeichnet, die der Erblasser durch Verfügungen von Todes wegen bestimmt. Durch die gewillkürte Erbfolge wird die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, da diese nachrangig ist (vgl. oben Teil " Gesetzliche Erbfolge "). Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen mit dem Ziel der Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge kann jedoch nur errichten, wer testierfähig ist.
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