Testierfähigkeit

Autor: Klose

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit des Erblassers, seine Erbfolge selbst zu regeln. Testierfähig ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat (§  2229 Abs.  1 BGB). Die Frage der Testierfähigkeit erlangt zunehmend an Bedeutung. Die wichtigsten Fallgruppen, in denen Probleme mit der Testierfähigkeit auftreten, sind:

Demenz,

Alkohol- und Drogenabhängigkeit und

Bewusstseinsstörungen aufgrund der Einnahme von Medikamenten (z.B. Krebs- und Schmerzpatienten).

In der Praxis bedarf es dann i.d.R. umfangreicher und sorgfältiger Ermittlungen unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände. Es sind daher alle tatsächlichen Umstände, die den medizinischen Befund ausmachen und den Geisteszustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beeinflusst haben können, durch Vernehmung der Ärzte, durch die Beiziehung von Krankenunterlagen oder früher erstatteter Gutachten aufzuklären.1)