Das Erbrecht des Ehegatten

Autor: Klose

Neben den Verwandten des Erblassers beruft das Bürgerliche Gesetzbuch den Ehepartner zur gesetzlichen Erbfolge, und zwar auch dann, wenn Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Im Gegensatz zu Rechtsordnungen mancher anderer Länder beschränkt das BGB den Ehegatten weder auf eine Vorerbenstellung noch ein Nießbrauchsrecht.1) Dahinter steht der Gedanke der Gleichwertigkeit der Erbanrechte aufgrund Ehe und aufgrund Verwandtschaft.2) §  1931 BGB regelt ein besonders ausgestaltetes Ehegattenerbrecht. Der Ehegatte ist danach neben Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe und bildet mit diesen eine Erbengemeinschaft.

Voraussetzung: Bestand der Ehe

Voraussetzung hierfür ist, dass die Eheleute bis zum Zeitpunkt des Erbfalls in gültiger Ehe gelebt haben. War die Ehe nicht wirksam zustande gekommen oder für nichtig erklärt oder ist sie durch Aufhebung oder Scheidung rechtskräftig aufgelöst worden, so besteht kein Ehegattenerbrecht.