Autor: Klose |
Die gesetzliche Erbfolge ist nachrangig. Sie tritt nur ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Trotzdem sollte sie gerade bei der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden, denn sie bestimmt zum einen die vor jeder Gestaltung gegebene erbrechtliche Ausgangslage eines Erblassers, die gerade Anlass für seinen Wunsch nach Gestaltung sein kann. Zum anderen knüpft das deutsche Pflichtteilsrecht an die gesetzliche Erbfolge an und bestimmt die Pflichtteilsquote in Abhängigkeit von der Erbquote (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für alle Erblasser, die voraussichtlich Pflichtteilsberechtigte hinterlassen werden, bestimmt also das gesetzliche Erbrecht mittelbar den Umfang ihrer Gestaltungsfreiheit.1)
Aber auch bei Vorliegen eines Testaments oder eines Erbvertrags tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn
zwar eine Verfügung vorliegt, sie jedoch wegen Testierunfähigkeit, Formverstoßes oder Sittenwidrigkeit unwirksam ist, |
die Verfügung nur einen Teil des Nachlasses erfasst (§ |
der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, |
die letztwillige Verfügung nur eine Enterbung enthält, |
das Testament nachträglich erfolgreich angefochten wird |
oder der Erbe nachträglich vom Gericht für erbunwürdig erklärt wurde. |
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