BSG - Urteil vom 07.07.2005
B 3 KR 37/04 R
Normen:
KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 467
ZUM-RD 2006, 47
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 746/03

Künstlereigenschaft von Webdesignern

BSG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen B 3 KR 37/04 R

DRsp Nr. 2005/21041

Künstlereigenschaft von Webdesignern

Bei der Tätigkeit als Webdesignerin handelt es sich um eine künstlerische Tätigkeit iS des KSVG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die 1970 geborene Klägerin studierte bis 1997 Architektur und schloss das Studium mit dem Hochschulgrad "Diplom-Ingenieurin" ab. Im Anschluss hieran war sie in zwei Architekturbüros beschäftigt. Von März 2001 bis März 2002 ließ sie sich in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum sog Webmaster weiterbilden. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich eine Prüfung zur Multimedia-Assistentin ab. Seit September 2002 übt die Klägerin eine Tätigkeit als sog Webdesignerin aus - zunächst als Einzelunternehmerin und seit Spätherbst 2002 in der Ateliergemeinschaft "digital-definieren - on und offline design".