BVerwG - Urteil vom 26.09.2012
8 C 26.11
Normen:
StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2; StBerG § 64 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 335
BVerwGE 144, 211
DStR 2013, 678
DStRE 2013, 893
NJW 2013, 327
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 952/10
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10427/11

Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater; Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater im Falle der Widerlegung der vom Gesetz vermuteten abstrakten Gefahr der Verletzung von Berufspflichten

BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 8 C 26.11

DRsp Nr. 2012/22335

Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater; Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater im Falle der Widerlegung der vom Gesetz vermuteten abstrakten Gefahr der Verletzung von Berufspflichten

1. Aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG ergibt sich nicht, dass das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen anderer Steuerberater für einen Steuerberater erlaubnisfrei zulässig ist.2. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2; StBerG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte Honorarforderungen anderer Steuerberater im Wege des Inkasso eintreiben. Sie begehrt die Feststellung, dass sie hierfür keiner Erlaubnis bedürfe, und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.