(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. (2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§
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