Unter Änderung der Bescheide vom 9. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2019 werden der Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 27 %, der Beklagte zu 73 %.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer sowie in 2011 die Anwendung des § 6b Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) auf Außenanlagen.
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