FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2021
9 K 1517/20 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Abzugsfähigkeit von Beiträgen in das niederländische Sozialversicherungssystem als Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 9 K 1517/20 E

DRsp Nr. 2022/15518

Abzugsfähigkeit von Beiträgen in das niederländische Sozialversicherungssystem als Sonderausgaben

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 10.2.2020, geändert am 6.5.2020,

in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.5.2020 wird dahingehend geändert, dass zusätzlich 1.352 Euro entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG (Krankenversicherung) als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die am 22.6.2020 erhobene Klage richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 10.2.2020, geändert am 6.5.2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.5.2020.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Beiträgen der Klägerin in das niederländische Sozialversicherungssystem als Sonderausgaben.