OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2022
12 E 581/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 514/22

Änderung der Festsetzung des Gegenstandswertes auf die Streitwertbeschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 12 E 581/22

DRsp Nr. 2022/17133

Änderung der Festsetzung des Gegenstandswertes auf die Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 19.527,35 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die das Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.