OLG München - Beschluss vom 29.06.2022
7 AktG 2/22
Normen:
AktG § 246a; AktG § 125;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 2654/22

Aktienrechtliche Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragsEintragung in das HandelsregisterAnspruch auf FreigabeOffensichtlich unbegründete Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage

OLG München, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 7 AktG 2/22

DRsp Nr. 2022/10660

Aktienrechtliche Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Eintragung in das Handelsregister Anspruch auf Freigabe Offensichtlich unbegründete Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klage der Antragsgegner beim Landgericht München I, Az. 5 HK O 2654/22 gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 03.02.2022 unter dem Tagesordnungspunkt TOP 1 gefassten Beschluss mit folgendem Wortlaut:

"Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 17.12.2021 zwischen der V. B.C. GmbH als herrschendem Unternehmen und der S. H. AG als abhängigem Unternehmen wird zugestimmt."

der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

AktG § 246a; AktG § 125;

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung nach § 246a AktG, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 03.02.2022 über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Eintragung im Handelsregister nicht entgegenstehe.