Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klage der Antragsgegner beim Landgericht München I, Az. 5 HK
"Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 17.12.2021 zwischen der V. B.C. GmbH als herrschendem Unternehmen und der S. H. AG als abhängigem Unternehmen wird zugestimmt."
der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2.Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits.
A.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung nach § 246a AktG, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 03.02.2022 über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Eintragung im Handelsregister nicht entgegenstehe.
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